Kosten

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kostet nicht so viel, wie allgemein angenommen wird. Die Vergütung für rechtsanwaltliche Tätigkeiten wie etwa die Vertretung vor Gericht, die außergerichtliche Korrespondenz oder die Beratung mit der Mandantschaft richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Für Mandanten, die nicht in der Lage sind die Rechtsanwaltskosten zu tragen, wird natürlich zur Entlastung ein Antrag auf Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe zur Kostenübernahme beim Amtsgericht gestellt.

Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG wird in zwei Stufen ermittelt und bemisst sich üblicherweise nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit.
Beispiel: Soll z.B. eine Forderung von € 1000,00 geltend gemacht werden, beträgt der Gegenstandswert in der Regel auch € 1000,00. Für einige Angelegenheiten (z.B. für Dauerschuldverhältnisse) gelten gesonderte Bestimmungen.

Ist der Gegenstandswert bestimmt, bemisst sich die konkrete Rechtsanwaltsgebühr danach, welche Tätigkeiten der Rechtsanwalt durchgeführt hat (z.B. Korrespondenz mit dem Gegner, Einreichung einer Klageschrift, Wahrnehmung eines Gerichtstermins). Für jede Einzeltätigkeit ist ein Gebührensatz - in einigen Ausnahmefällen auch ein Gebührenrahmen - festgelegt.

Ist der Gebührensatz bestimmt, richtet sich die Rechtsanwaltsgebühr auf der Basis des Gegenstandswertes in Euro nach der Gebührentabelle des RVG.

Beispiel: Der Gebührensatz für eine außergerichtliche Tätigkeit liegt gemäß RVG in der Regel bei 1,3 (Geschäftsgebühr). Bei Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von bis zu € 1000,00 beläuft sich die Rechtsanwaltsgebühr auf einen Betrag in Höhe von € 114,40. Bei umfangreichen Tätigkeiten kann der Gebührensatz erhöht werden. Wird sich mit der Gegenseite geeinigt, also ein Vergleich geschlossen, entsteht eine zusätzliche Gebühr.
Für eine gerichtliche Tätigkeit in der 1. Instanz liegt der Gebührensatz gemäß RVG in der Regel bei 2,5 (1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr). Die Rechtsanwaltgebühr beläuft sich bei einem Gegenstandswert von € 1000,00 dann auf einen Betrag in Höhe von € 220,00. Bei einer Einigung durch Vergleich entsteht eine weitere Gebühr.

Eine lediglich mündliche Beratung wird davon abweichend nach den Vorschriften des RVG immer durch Honorarvereinbarung geregelt, wobei für ein einmaliges Beratungsgespräch für Verbraucher ein Höchstbetrag von € 190,00 festgelegt ist (Erstberatung).

Zusätzlich zu diesen Rechtsanwaltsgebühren werden darüber hinaus generell noch Auslagen berechnet, die zumeist mit einer Pauschale in Höhe von € 20,00 abgegolten werden. Ebenfalls hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 19%, die der Rechtsanwalt an das Finanzamt weiterleitet.

Bei Erhebung einer Klage entstehen im Weiteren noch Gerichtskosten für das Gerichtsverfahren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG), die vom Mandanten selbst an die Gerichtskasse zu zahlen sind.

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